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Fischereiordnung des Angelsportvereins Rohrbach e.V.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1

        Für die Ausübung des Angelsports gelten die Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) und die         Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Oberbayern in der jeweils gültigen Fassung und die hierzu ergangenen Verordnungen und         Vorschriften.

1.2

        Waidgerechtes Verhalten und Natur- und Umweltschutz sind die Leitmotive unserer Angelfischerei. Darüber hinaus wird von jedem Mitglied         des Vereins humanes und kameradschaftliches Verhalten am Wasser erwartet.

1.3

        Jeder Erlaubnisscheininhaber haftet persönlich für jeden von ihm während oder im Zusammenhang mit der Fischerausübung verursachten         Schaden.

1.4

        Wenn der Tageshöchstfang erreicht ist (siehe § 3), muss das Fischen auf die betroffene Fischart eingestellt werden.

1.5

        Entnommene Fische müssen getötet werden und dürfen nicht in andere Gewässer umgesetzt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Aal         und Köderfische. Der Verkauf von gefangenen Fischen sowie der Tausch gegen Sachwerte ist verboten.

 

§ 2 Fischereischein, Fischerei – Erlaubnisschein (Fangbuch)

2.1

        Jeder Angler hat bei der Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern den gültigen Fischereischein und den gültigen Fischerei -     Erlaubnisschein bei sich zu führen.

2.2

        Bei der Ausgabe der jährlichen Fischerei - Erlaubnisscheine ist ein gültiger Fischereischein vorzulegen.

2.3

        Der Fischerei - Erlaubnisschein ist nicht auf andere Personen übertragbar und muss den gültigen Eintrag für das Kalenderjahr haben.

2.4

        Der Fischerei – Erlaubnisschein (Fangbuch) dient als Fangstatistik. Alle gefangenen Fische sind in das Fangbuch einzutragen. Das Fangbuch         ist spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres beim Gewässerwart abzugeben bzw. in den Briefkasten beim Schlachtbauer         einzuwerfen. Erfolgt die Rückgabe nicht termingerecht, so ist eine Geldbuße von € 20,00 zu entrichten.

 

§ 3 Schonmaße und Schonzeiten

3.1

        Abweichend von den gesetzlichen Schonzeiten und Schonmaßen gelten für die Vereinsgewässer die in der Tabelle aufgeführten         weitergehenden Regelungen.

Fischart Schonmaß Schonzeit
Bachforelle 30 cm 01.10. mit 15.04.
Regenbogenforelle 30 cm 01.10. mit 15.04.
Seeforelle 60 cm 01.10. mit 15.04.
Bachsaibling 30 cm 01.10. mit 15.04.
Äsche 38 cm 01.03. mit 30.04.
Hecht 50 cm 15.02. mit 15.04.
Barbe 40 cm 01.05. mit 15.06.
Karpfen 35 cm  
Schleie 30 cm  
Aal 50 cm  
Zander 50 cm 15.03. mit 30.04.
Edelkrebs 12 cm 01.10. mit 31.07.

3.2

        Für die in dieser Tabelle nicht aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten.

 

§ 4 Fangbeschränkung

4.1

    Fangbeschränkungen pro Angler und Tag

  • 2 Salmoniden
  • 3 Karpfen
  • 1 Hecht

4.2

    Fangbeschränkungen pro Angler und Jahr

  • 25 Salmoniden

 

§ 5 Kontrollrecht an den Vereinsgewässern

5.1

    Der Fischereischein, der Fischerei - Erlaubnisschein ist auf Verlangen den

  • Beamten der Polizei
  • Fischereiaufsehern
  • vom Vorstand beauftragten Gewässeraufsichtspersonen
  • Vorstandsmitgliedern

    vorzuzeigen.

5.2

        Die in 5.1 benannten Personen haben sich auszuweisen.

5.3

        Die in 5.1. benannten Personen haben das Recht, mitgeführtes Gerät und gefangene Fische zu kontrollieren.

 

§ 6 Bestimmungen für die Vereinsgewässer

6.1

        Allgemeines

        6.1.1

        Das Anfüttern ist untersagt. Jedoch das Angeln mit handelsüblichen Futterkörben ist gestattet.

        6.1.2

        Es ist untersagt, den gefangenen Fisch am Gewässer auszunehmen.

6.2

        Ilm

        6.2.1

        Erlaubt ist ausschließlich das Angeln mit einer Handangel.

        6.2.2

        Die Flussstrecke zwischen dem altem Wehr in Rohrbach und dem Altwassereinlaufeinlauf beim Sägewerk Alt (Mühlschuss) ist eine         Schonstrecke. Fischen ist in diesem Gewässerabschnitt ganzjährig verboten. Ausgenommen hiervon ist der betonierte Bereich unterhalb         des Wehres.

        6.2.3

        Die Flussstrecke zwischen Turbinenauslauf beim Sägewerk Alt (Mühlschuss) und derEisenbahnbrücke darf ganzjährig nur mit künstlichen         Ködern befischt werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Tag des Königsfischens.

6.3

        Summerer - Weiher / Hutter - Weiher / Vereinsweiher

        6.3.1

        Erlaubt ist das Angeln mit zwei Handangeln.

        6.3.2

        In der Zeit vom 01.07. bis 31.08. ist im Summerer Weiher das Bootsangeln mit nicht motorisierten Angelbooten zulässig.

 

§ 7 Jugendfischen

7.1

        Die Ausübung des Angelsports ist nur Jugendlichen gestattet, die einen gültigen Jugendfischereischein oder einen gültigen Fischereischein         besitzen.

7.2

        Bei der Ausübung des Angelsports gelten für Jugendliche die folgenden Beschränkungen für alle Vereinsgewässer:

7.2.1

        Es darf nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeines geangelt werden.

7.2.2

        Erlaubt ist ausschließlich das Angeln mit einer Handangel.

7.2.3

        Es darf nicht mit Köderfisch geangelt werden.

7.2.4

       Das Angeln auf folgende Raubfische ist untersagt:

  • Zander
  • Hecht
  • Waller

7.2.5

        An den Weihern ist das Fischen mit künstlichen Ködern untersagt.

7.3

        Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen abweichend von Punkt 7.2.2. an         den Gewässern mit zwei Angeln fischen, an denen dies erlaubt ist.

7.4

        Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und einen gültigen Fischereischein besitzen (d. h. die Fischereiprüfung erfolgreich         abgelegt haben) gelten abweichend von 7.2. keinerlei Einschränkungen mehr.

 

§ 8 Arbeitsstunden

8.1

        Jedes aktive Vereinsmitglied hat ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde, jährlich 20 Arbeitsstunden abzuleisten. Für nicht         geleistete Arbeitsstunden werden pro Stunde € 10,00 berechnet.

8.2

        Es ist gestattet Ersatzpersonen zu benennen, die Arbeitstunden für ein aktives Vereinsmitglied ableisten.

8.3

        Aktive jugendliche Vereinsmitglieder sollen Arbeitsstunden entsprechend ihrem Alter ableisten. Eine Berechnung von nicht geleisteten         Arbeitsstunden erfolgt nicht.

 

§ 9 Gastkarten

9.1

        Jedes aktive Vereinsmitglied kann pro Jahr fünf Gastkarten erwerben. Ein Gastfischer darf nur in unmittelbarer Begleitung eines aktiven         Vereinsmitgliedes an den Vereinsgewässern angeln.

9.2

        Die von einem Gastangler entnommen Fische sind vor dem Verlassen des Gewässers in die Fangliste des ihn begleitenden aktiven         Vereinsmitgliedes einzutragen.

9.3

        Passive Vereinsmitglieder können keine Gastkarten erwerben.

 

 

Diese Fischereiordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.11.2007 beschlossen und tritt am 01.Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig werden alle bis zu diesem Zeitpunkt in Ausschusssitzungen oder Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse außer Kraft gesetzt. Verstöße gegen die Fischereiordnung des Angelsportvereins ASV Rohrbach können eine Abmahnung bis hin zu einem Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen.

 

Für den Vorstand

gez. Benno Spitzweg

1. Vorsitzender