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Angelsportverein Rohrbach e.V.

 

Satzung

  

§ 1

 

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein ROHRBACH“. Sein Sitz ist Rohrbach. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung e.V..

 

 

§ 2

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch § 2 Abs. 7 der Satzung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

Der Verein verfolgt nachstehende Ziele:

Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Ausübung einer fischerei-sportlichen Betätigung; ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pacht- und Eigengewässer; Erziehung und Förderung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern; Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen; Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes und der Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Gemeinschaft.

 

 

§ 3

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4

 

VEREINSORGANE SIND:

 

der Vorstand

der Ausschuss

die Mitgliederversammlung

 

§ 5

AUFNAHMEN:

 

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Ausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

  

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

 

durch Austritt aus dem Verein

durch Ausschluss

durch Tod des Mitgliedes

 

Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder die Fischereiordnung verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Der Ausschluss erfolgt auch, wenn einem Mitglied infolge Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Fischereischein entzogen wurde.

Der Ausschluss erfolgt durch den Ausschuss in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit (das ist eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen).

Gegen den Ausschluss kann binnen 4 Wochen nach Zustellung beim Vorstand Berufung eingelegt werden.

Bei der nächsten Ausschusssitzung ist dem angeschuldigten Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es können auch Zeugen gehört werden. Der Ausschuss entscheidet dann nochmals in geheimer Abstimmung. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte am Verein. Er bleibt dem Verein jedoch für alle seine Verpflichtungen haftbar. Geleistete Beiträge einschließlich der Aufnahmegebühr werden nicht zurückerstattet. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss endet sofort das Fischereirecht an den Vereinsgewässern.

 

§ 6

  

DER VORSTAND BESTEHT AUS:

 

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem 1. Kassier.

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassier vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der 2. Vorsitzende und der 1. Kassier zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von € 1.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeder Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen.

 

 

 

Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

  

DER VEREINSAUSSCHUSS BESTEHT AUS:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem 1. Kassier                                             dem stellvertretenden Kassier

dem 1. Schriftführer                                     dem stellvertretenden Schriftführer

dem 1. Gewässerwart                                   ggf.    den stellvertretenden Gewässerwarten

dem 1. Jugendwart                                      ggf.    den stellvertretenden Jugendwarten

dem 1. Gerätewart                                       ggf.    den stellvertretenden Gerätewarten

 

Der Ausschuss ist berechtigt weitere Personen in den Vereinsausschuss aufzunehmen bzw. nachzuwählen.

Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 8

  

MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

 

Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl des Ausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Jahreshauptversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr zwei Revisoren, welche die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.

Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagsordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge enthalten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Vom Schriftführer ist eine Anwesenheitsliste in Umlauf zu bringen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

 

 

§ 9

 

BEITRÄGE:

 

Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren, sowie die Art der Zahlungen werden auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Ausschuss festgelegt.

Der Ausschuss erstellt eine Beitragsordnung.

§ 10

 

RECHTE UND PFLICHTEN:

 

Jedes Mitglied besitzt uneingeschränktes Stimmrecht.

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins, der Fischereiordnung und der Beitragsordnung. Sie verpflichten sich zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft einschließlich aller Vereinsbeschlüsse.

 

 

§ 11

 

VERSAMMLUNGSLEITUNG:

 

Das satzungsgemäß zur Leitung der Versammlung berufene Vorstandsmitglied hat für die Dauer der Versammlung Hausrecht.

Mitglieder, die gegen Anstand und gute Sitte verstoßen oder den Versammlungsablauf stören, kann vom Versammlungsleiter das Wort entzogen werden und die weitere Teilnahme an der Versammlung untersagt werden.

 

 

§ 12

 

GESCHÄFTSJAHR:

 

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. eines Kalenderjahres.

 

 

§ 13

 

AUFLÖSUNG DES VEREINS:

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig.

 

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Rohrbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt auch bei Wegfall des bisherigen Zweckes.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05. Februar 2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

 

Rohrbach, den 05.02.2010                                  gez.: Benno Spitzweg

                                                                                  1. Vorsitzender